Lucky & Friends e.V. – Saaruferstr. 11a – 66693 Mettlach

 

Satzung des Lucky & Friends e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Tierschutzverein (TSV) führt den Namen „Lucky & Friends“. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Merzig eingetragen werden. Der Verein führt dann den Zusatz e.V.

2. Sitz des Vereins ist 66693 Mettlach, Deutschland

3. das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

1. Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§51 bis 68 der Abgabenordnung (AO); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Tierschutzbund e.V., Bundesgeschäftsstelle, In der Raste 10 in 53129 Bonn zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der TSV bezweckt, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten (TierSchG).

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. Die Förderung und Bekanntmachung sowie die Verbreitung des Tierschutzgedankens in Deutschland und dem Ausland zum Wohle aller Tiere. Die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz, sowie die Überwachung und Unterstützung der artgemäßen Tierhaltung und Einhaltung des Tierschutzgesetzes. 

2. Die Aufdeckung und Verhütung von Tiermissbrauch, Tierquälerei und Tiermisshandlung. 

3. Die Unterstützung und Förderung von Organisationen vor Ort über artgerechte Tierhaltung und den Umgang mit und den Respekt vor dem Tier. 

4. Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere.

5. Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen oder abgegebenen Tiere.

6. Die Beschaffung und Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Mittel zur Verbesserung der Lebensumstände der Tiere.

7. Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren; auch aus dem Ausland.

7. Die Gewinnung, Förderung, Betreuung und Unterstützung von Pflegestellen, Patenschaften, Spendern, Sponsoren und tierschutzinteressierten Personen.

 

§ 4 Ersatz von Aufwendungen

 

1. Sämtliche Tätigkeiten für den Verein sind ehrenamtlich und werden nicht vergütet. Die Erstattung von Auslagen ist jedoch möglich.

2. Jedes Vereinsmitglied kann in Ausnahmefällen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, geltend machen. Dies sind insbesondere Reise- und Portokosten. Über die Bewilligung entscheidet der amtierende Vorstand. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieses Betrags begrenzt. Vom Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Der Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr geltend gemacht werden.

3. Die nach § 11 gewählten Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand eine Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maß der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

§ 5.1 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Der/die Antragsteller/in ist über den ablehnenden Bescheid zu unterrichten. 

2. Für beschränkt Geschäftsfähige – insbesondere Minderjährige – muss die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (BGB) vorgelegt werden. Dieser verpflichtet sich mit der Zustimmung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Wirkung des Monats, in dem die Aufnahme beantragt wird.

4. Jedem neuen Mitglied steht die Vereinssatzung im pdf-Format zum Herunterladen auf der Homepage zur Verfügung.

5. Personen, die sich besonders um die Förderung der Vereinsziele verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von allen finanziellen Verpflichtungen befreit.

 

§ 5.2 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a. Ableben des Mitglieds

b. Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Monatsende ohne Einhaltung einer Frist.

c. Ausschluss des Mitglieds bzw. Streichung von der Mitgliederliste. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen. 

2. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung länger als zwölf Monate seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt.

3. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht – auch nicht anteilig – erstattet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein

4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 5.3 Mitgliedsbeiträge

 

1. Von jedem Mitglied werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags steht im freien Ermessen jedes Mitglieds. Er beträgt jedoch mindestens 60 Euro im Jahr. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31.12. des laufenden Kalenderjahres ohne Aufforderung zu zahlen.

2. Eine Änderung des Mindestbeitrags bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3. Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe für das laufenden Kalenderjahr zu entrichten, unabhängig vom Zeitpunkt des Vereinsbeitritts.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

2. Der Vorstand

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung


 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes erwachsene Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

2. Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Geschäftsjahr so früh  wie möglich, spätestens jedoch innerhalb des 1. Halbjahres statt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich per E-Mail durch Einzeleinladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher zugegangen sein. 

4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung und / oder als virtuelle Versammlung oder als schriftliche Abstimmung (sog. Umlaufverfahren) stattfinden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz in einem gesonderten Chat-Raum, deren Zugangsdaten den Mitgliedern in einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben werden. Beim Umlaufverfahren teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage allen Mitgliedern schriftlich per E-Mail mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe möglich ist, und die Form, in der die Stimmabgabe zu erfolgen hat. Die Frist muss mindestens acht Tage ab Zugang der Beschlussvorlage betragen. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der form- und fristgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorstand teilt das Abstimmergebnis allen Mitgliedern schriftlich per E-Mail binnen zwei Wochen nach Ablauf der Abstimmfrist mit.

5. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätesten acht Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich gestellt werden. Der Vorstand teilt den Mitgliedern bis spätestens zwei Tage vor Versammlungsbeginn die Ergänzungen zur Tagesordnung schriftlich per E-Mail mit. Weitere Ergänzungsanträge zur Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung nicht mehr gestellt werden.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser es für erforderlich hält und einstimmig beschließt, oder durch mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu erörternde Tagesordnungspunkte beantragt wird. Die Unterschriften sind durch Angabe der Namen der Unterzeichner in Blockschrift zu ergänzen. Die Versammlung ist unverzüglich, spätestens binnen zwei Monaten einzuberufen; der Vorstand teilt den Mitgliedern die Tagesordnung schriftlich per E-Mail mit. 

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:

1. Die Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen, die der Förderung und Erreichung des Vereinszwecks dienen und die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel betreffen.

2. Die Wahl des Vorstandes

3. Die Wahl der Kassenprüfer 

4. Die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstands

5. Die Abänderung der Satzung  

6. Die Festsetzung der Höhe des Mindest-Mitgliedsbeitrags

7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

8. Die Auflösung des Vereins

 

§ 9 Abstimmung und Verfahren

 

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts Abweichendes regelt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit gibt der 1. Vorsitzende bzw. Versammlungsleiter den Ausschlag. Auf Antrag ist geheime Wahl durchzuführen.

3. Über jede Versammlung ist von einer zu bestimmenden Person ein schriftliches Protokoll anzufertigen.  Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter oder dem Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

4. Mitglieder, die unmittelbare finanzielle, wirtschaftliche oder berufliche Interessen im Verein haben, verlieren insoweit ihr Stimmrecht (§ 34 BGB).

5. Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

 

§ 10 Kassenprüfung, Wahl und Aufgaben


 

1. Es sind zwei Kassenprüfer(innen) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren zu wählen; scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode kommissarisch einen Nachfolger – vorzugsweise einen ehemaligen Kassenprüfer – bestimmen.

2. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, haben sich die Kassenprüfer von der ordnungsgemäßen Buchführung zu überzeugen und diese stichprobenartig zu prüfen. Hierüber muss ein schriftlicher Kassenprüfbericht angefertigt werden.

3. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Buchführung des Vereins nehmen.

4. Der Kassenprüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzustellen

5. Die Kassenprüfer beantragen bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands für der vergangene geprüfte Geschäftsjahr. 

 

§ 11 Der Vorstand, Wahl und Aufgaben des Vorstands

 

Der Vorstand besteht aus:

a. dem / der 1. Vorsitzenden 

b. dem / der 2. Vorsitzenden

c. dem / der Kassenwart(in)

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden und Aufgaben delegieren. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Gewählt werden können nur Vereinsmitglieder; jedes Amt wird einzeln und direkt von den Mitgliedern gewählt. Bei Ausscheiden aus dem Verein erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des   Vorstands während einer Amtsperiode aus, kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode kommissarisch einen Nachfolger bestimmen. Die  Neuwahl ist schriftlich per E-Mail allen Mitgliedern mitzuteilen.

3. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich, es können jedoch weitere Personen hinzugezogen werden.

4. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

5.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der / die 1. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder erschienen sind. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen auch auf schriftlichem Wege Beschlüsse fassen.

6.  Der / die Kassenwart(in) führt die Geschäftsbücher und die Kasse des Vereins ordnungsgemäß und hat diese der Mitgliederversammlung vorzulegen.

7.  Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

8.  Zu den Obliegenheiten des Vorstands gehören:

a. Die Wahrung der Belange des Vereins.

b. Die Geschäftsführung im Rahmen der Satzung unter Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Haushaltsführung und allgemeiner Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Vereinszwecken.

c. Die Aufsicht und Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung

d. Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

e. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach außen.

f. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung die aufgrund von Vorgaben von Ämtern und Gerichten erforderlich werden vorzunehmen.

 

§ 12 Vertretung des Vereins

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretung des Vereins) sind
der / die 1. Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende und der / die Kassenwart(in). 
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt / befugt.
Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen für entstehende Verpflichtungen aus ordnungsgemäßen Rechtsgeschäften, die der Vorstand abgeschlossen hat.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Kassenwart(in) und der/ die 1. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 14 Datenschutz im Verein

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene  Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen  vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

Mettlach – im  Februar 2025

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